Sechs Arbeitszeitmodelle und Paragraf 3 des Arbeitszeitgesetzes im Überblick
Bild: Arbeitsleitbild

Arbeitsmodelle

Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien

Sechs Arbeitszeitmodelle im Betrieb, ArbZG-Paragrafen als Mindestrahmen und eine Auswahltabelle mit fünf Prüffeldern für die Entscheidung im Betrieb.

Das Wichtigste auf einen Blick

Drei Kennzahlen zu Modellen, Prüffeldern und ArbZG-Paragrafen (Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien)
Die Kernzahlen des Beitrags: sechs Modelle, fünf Prüffelder, ein gesetzlicher Mindestrahmen. Image: Arbeitsleitbild
  • Sechs Modelle stehen zur Wahl: Gleitzeit, Teilzeit, Vertrauensarbeitszeit, Jahresarbeitszeit, teamorientierte Arbeitszeit und Homeoffice.
  • Das Arbeitszeitgesetz bleibt bei jedem Modell Mindestrahmen, besonders die Paragrafen 3 bis 6 sowie 7, 16 und 17.
  • Die Auswahltabelle am Ende dieses Beitrags prüft fünf Felder: Kernzeiten, Zeiterfassung, Vertretung, Tariföffnung und Belastungsrisiko.

Was Arbeitszeitflexibilisierung im Betrieb leisten soll

Die Modelle der Bundesagentur für Arbeit versprechen drei betriebliche Effekte: höhere Leistung der Belegschaft, größere Arbeitgeberattraktivität bei der Fachkräftegewinnung und flexibleren Personaleinsatz bei saisonalen oder längeren Servicezeiten. Die Beschreibung stammt von der Arbeitgeberinformation der Bundesagentur; sie ist eine Erwartung an das Modell, kein gemessener Vergleich.

Entscheidungsweg: Lageflexibilität oder Dauerflexibilität der Arbeitszeit (Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien)
Die erste Modellfrage entscheidet, ob der Kalender oder der Personalbedarf im Zentrum steht. Image: Arbeitsleitbild

Ein zweiter Strang kommt aus dem Arbeitsschutz. Das IFA-Risikoobservatorium ordnet zeitliche Spielräume etwa Gleitzeit, Wahlarbeitszeit, Langzeitkonten und Sabbaticals zu und weist zugleich auf Entgrenzung hin: Wer Länge und Lage der Arbeitszeit selbst steuert, arbeitet leichter über die vereinbarte Grenze hinaus. Nach den dort zitierten Zahlen aus dem Jahr 2021 konnten 46 Prozent der Beschäftigten entscheiden, wann sie beginnen und enden; 22 Prozent sollten außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sein. Beide Zahlen beschreiben 2021, nicht die Gegenwart.

Deshalb beginnt die Modellwahl sinnvoll mit einer Frage: Soll vor allem die Lage der Arbeitszeit flexibel werden oder auch ihre Dauer? Lageflexibilität betrifft den Kalender, Dauerflexibilität den Personalbedarf. Die Antwort entscheidet darüber, welches der sechs Modelle überhaupt in Frage kommt.

Die sechs Modelltypen im Überblick

Die Bundesagentur beschreibt Gleitzeit so, dass Beschäftigte Beginn und Ende selbst festlegen und der Betrieb Kernarbeitszeiten bestimmen kann. Teilzeit verringert die Stundenzahl; die Wochenarbeitszeit lässt sich auf die Tage verteilen, mit unterschiedlichen Tagesstunden. Vertrauensarbeitszeit verzichtet auf feste Arbeitszeiten; häufig werden die Zeiten nicht nachgehalten, maßgeblich ist ein Ziel innerhalb einer Frist. Voraussetzung sind machbare Zielvorgaben und gutes Zeitmanagement.

Vergleichstabelle der sechs Arbeitszeitmodelle nach Steuerung, Kernzeiten und Vergütung (Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien)
Die sechs Modelltypen nebeneinander: Wer steuert die Zeit, und was passiert mit den Kernzeiten? Image: Arbeitsleitbild

Bei Jahresarbeitszeit vereinbaren Betrieb und Beschäftigte eine Stundenzahl für das Jahr; wann und in welchem Umfang sie abgeleistet wird, bleibt offen, das Gehalt bleibt gleich. Teamorientierte Arbeitszeit verlagert die Planung ins Team, das Bedarf und Wünsche abgleicht. Homeoffice verlegt die Tätigkeit nach Hause, mit flexibler Zeiteinteilung und optionalen Präsenztagen.

Alle sechs Beschreibungen sind Selbstdarstellungen der Bundesagentur. Sie belegen, was das Modell kennzeichnet, nicht wie verbreitet oder wie belastend es ist. Die Belastungshinweise des IFA gelten modellübergreifend, nicht exklusiv für eines dieser sechs Modelle.

Gesetzlicher Rahmen: die Kernregelungen des ArbZG

Der wichtigste Satz steht in Paragraf 3 des Arbeitszeitgesetzes: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Gleitzeit, Teilzeit und Jahresarbeitszeit gilt diese Grenze unverändert.

Vier gesetzliche Kernzahlen zu Arbeitszeit, Ausgleich und Ruhezeit (Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien)
Paragraf 3 und 5 in Zahlen: acht Stunden Regel, zehn Stunden Grenze, elf Stunden Ruhe. Image: Arbeitsleitbild

Paragraf 4 verlangt im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Die Pausen lassen sich in Abschnitte von mindestens 15 Minuten teilen; länger als sechs Stunden hintereinander darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden. Paragraf 5 Absatz 1 fordert nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Beide Normen greifen personenbezogen, auch bei kurzer Teilzeit.

Für Nachtarbeit gilt zusätzlich Paragraf 6: Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten und nur unter den dort genannten Bedingungen verlängert werden. Paragraf 6 Absatz 4 räumt Nachtarbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz ein, etwa wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt nicht anders betreut werden kann; dringende betriebliche Erfordernisse können entgegenstehen.

Paragraf 7 öffnet Abweichungen vor allem über Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Daneben kann die Aufsichtsbehörde in Bereichen ohne übliche Tarifregelungen Ausnahmen bewilligen, und die Bundesregierung kann nach Paragraf 7 Absatz 6 ArbZG mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zulassen, sofern betriebliche Gründe dies erfordern und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.

Genannt sind unter anderem die Verlängerung über zehn Stunden bei erheblichem Anteil von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, ein anderer Ausgleichszeitraum, die Kürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden mit Ausgleich und ein anderer Beginn des Nachtzeitraums. Nach Paragraf 7 Absatz 8 bleibt 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten die Obergrenze.

Wo eine Verlängerung auf Grundlage von Paragraf 7 Absatz 2a oder der Absätze 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a zulässig ist, verlangt Paragraf 7 Absatz 7 die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden; eine Benachteiligung wegen verweigerter oder widerrufener Einwilligung ist unzulässig.

Aufzeichnung, Aushang und Aufsicht

Paragraf 16 verpflichtet den Arbeitgeber, Gesetzestext, einschlägige Rechtsverordnungen und geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zugänglich zu machen. Aufzuzeichnen ist die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit; zusätzlich ist ein Verzeichnis der Personen zu führen, die in eine Verlängerung nach Paragraf 7 Absatz 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Daneben gilt nach der BAG-Rechtsprechung die Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Diese Pflicht folgt aus der Fragen-und-Antworten-Seite des BMAS zur Arbeitszeiterfassung.

Drei Zahlen zu Aufbewahrungsfrist und Bußgeldrahmen nach ArbZG (Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien)
Die Pflichten aus Paragraf 16 bis 22 haben konkrete Fristen und Beträge. Image: Arbeitsleitbild

Die Aufsicht liegt nach Paragraf 17 bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann Auskünfte verlangen, Arbeitszeitnachweise und Vereinbarungen vorlegen lassen und die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten. Paragraf 22 bewehrt Verstöße, unter anderem gegen Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen und Aufzeichnung, mit Geldbußen; im gesetzlichen Rahmen sind bis zu 30.000 Euro genannt, für den fehlenden Aushang bis zu 5.000 Euro.

Diese Pflichten gelten unabhängig davon, welches Modell gewählt wird. Ein Modell ohne Nachhalten der Zeiten beseitigt sie nicht. Wer Vertrauensarbeitszeit einführt, muss deshalb vorab klären, wie die Aufzeichnungspflicht nach Paragraf 16 Absatz 2 praktisch erfüllt wird. Das ist eine betriebliche Umsetzungsfrage, keine zusätzliche gesetzliche Pflicht.

Auswahlkriterien: Tabelle mit sechs Modellen und fünf Prüffeldern

Die folgende Tabelle ist ein eigenes Arbeitsmittel, kein veröffentlichtes Vergleichsinstrument. Kreuze bedeuten: Das Feld ist nach den genannten Quellen typischerweise berührt. Die Spalte 'Vertretung betroffen?' ist eine eigene betriebliche Planungseinschätzung der Redaktion und nicht durch die genannten Quellen belegt. Leere Zellen heißen nicht, dass das Feld unzulässig ist, sondern dass die Quelle dazu nichts hergibt.

Modell Kernzeiten nötig? Zeiterfassung nötig? Vertretung betroffen? Tariföffnung nötig? Belastungsrisiko laut Quelle
Gleitzeit möglich, betrieblich festlegbar ja, gesamte Zeit nach BAG ja, Personalbedarf in Randzeiten nein, wenn ArbZG eingehalten Entgrenzung möglich (IFA)
Teilzeit verteilbar auf die Tage ja, gesamte Zeit nach BAG ja, bei knapper Tagespräsenz nein keine spezifische Angabe
Vertrauensarbeitszeit nein, keine festen Zeiten ja, gesamte Zeit nach BAG ja, bei Ziel- und Fristarbeit nein Entgrenzung und Erreichbarkeit möglich (IFA)
Jahresarbeitszeit betrieblich regelbar ja, gesamte Zeit nach BAG ja, bei saisonaler Verteilung nein, außer bei Abweichungen nach Paragraf 7 keine spezifische Angabe
Teamorientierte Arbeitszeit im Team aushandelbar ja, gesamte Zeit nach BAG ja, ausdrückliches Thema nein keine spezifische Angabe
Homeoffice optional Präsenztage ja, gesamte Zeit nach BAG ja, bei Anwesenheitszeiten nein Ergonomie und Erreichbarkeit (IFA)

Die Spalte Zeiterfassung braucht eine Erläuterung: Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der gesamten täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das gilt auch für Teilzeit, Jobsharing, Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen. Paragraf 16 Absatz 2 ArbZG verlangt daneben die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit. Die übrigen Spalten sind betriebliche Prüffelder, keine gesetzlichen Kategorien.

Beispielrechnung: zwei Teilzeitverteilungen prüfen

Ein Beispiel macht die Prüflogik greifbar. Angenommen sind zwei Verteilungen für dieselbe Wochenstundenzahl von 20 Stunden: fünf Tage mit je vier Stunden oder vier Tage mit je fünf Stunden. Diese Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.

Vergleich dreier Teilzeitverteilungen bei 20 Wochenstunden nach ArbZG-Prüfpunkten (Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien)
Dieselben 20 Wochenstunden, drei Verteilungen: erst der Zehn-Stunden-Tag löst Pausen- und Ausgleichspflichten aus. Image: Arbeitsleitbild

Die Tagesgrenze nach Paragraf 3 wird in beiden Fällen eingehalten, weil beide Tage unter acht Stunden bleiben. Ruhepausen nach Paragraf 4 sind in beiden Varianten nicht ausgelöst, weil die Arbeitszeit sechs Stunden nicht überschreitet. Die Ruhezeit nach Paragraf 5 bleibt bei beiden Verteilungen unberührt, solange zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden liegen. Die gesamte Arbeitszeit ist nach der BAG-Rechtsprechung aufzuzeichnen; zusätzlich verlangt Paragraf 16 Absatz 2 ArbZG die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Zeit.

Wird stattdessen ein Tag mit zehn Stunden geplant, greifen beide Grenzen: Ruhepausen von 45 Minuten sind vorgeschrieben, und der Ausgleich muss innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich erreichen. Ob ein solcher Tag zulässig ist, hängt vom Ausgleichskonzept ab, nicht von der Wochenstundenzahl allein.

Vor der Einführung: fünf Prüffelder mit Zuständigkeit

Die folgenden fünf Schritte lassen sich in dieser Reihenfolge abarbeiten. Die Schritte sind eine praktische Empfehlung, keine gesetzliche Verfahrensvorschrift.

  1. Bestand aufnehmen: Wer arbeitet wann, wie viel und in welchem Umfang nachts? Zuständig ist die Personalleitung, beteiligt die Führungskräfte.
  2. Bedarf festlegen: Wo braucht der Betrieb Personal, wo genügt Lageflexibilität? Zuständig ist die Geschäftsleitung.
  3. Normen prüfen: Welche Paragrafen des ArbZG sind berührt, welche Tariföffnung wäre nötig? Zuständig ist die Personalleitung, bei Bedarf mit Rechtsberatung.
  4. Regeln schreiben: Kernzeiten, Erfassung, Ausgleich, Einwilligung nach Paragraf 7 Absatz 7. Zuständig ist die Geschäftsleitung, beteiligt der Betriebsrat.
  5. Erproben und messen: ein befristeter Versuch mit klaren Abbruchkriterien. Zuständig ist die Personalleitung, ausgewertet mit den Führungskräften.

Der fünfte Schritt braucht Sorgfalt. Die Belastungshinweise des IFA sind keine Erfolgsgarantie. Nach Einschätzung des IFA braucht es mehr Arbeitsforschung, die bedarfsgerechte Wahlmodelle entwickelt, erprobt und auswertet; die Debatte um eine Vier-Tage-Woche dient dort als Beispiel, nicht als belegtes Modell. Ein Betrieb muss daher eigene Kriterien festlegen und vorab bestimmen, woran der Versuch gemessen wird.

Häufige Fragen

Welches Arbeitszeitmodell passt zu einem Betrieb mit festen Öffnungszeiten?

Wenn Anwesenheit zu bestimmten Zeiten nötig ist, bleibt Gleitzeit mit Kernzeiten das naheliegende Modell. Kernzeiten kann der Betrieb festlegen, so die Beschreibung der Bundesagentur für Arbeit. Vertrauensarbeitszeit ohne feste Zeiten passt dazu nur, wenn der Bedarf unabhängig von der Uhrzeit gedeckt werden kann.

Darf ein Betrieb auf Zeiterfassung verzichten?

Nein. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der gesamten täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Das gilt auch für Teilzeit, Jobsharing, Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit. Paragraf 16 Absatz 2 ArbZG verlangt zusätzlich die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Zeit. Die BMAS-FAQ stellt dies ausdrücklich klar.

Wann braucht ein Modell eine Tariföffnung?

Immer dann, wenn von Paragraf 3, 4, 5 oder 6 Absatz 2 abgewichen werden soll. Paragraf 7 nennt die abweichungsfähigen Punkte, darunter die Verlängerung über zehn Stunden bei erheblichem Anteil von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Ohne Tarifbindung kommt eine Übernahme nach Paragraf 7 Absatz 3 in Betracht.

In diesem Leitfaden

  1. Vertrauensarbeitszeit: Abgrenzung von Gleitzeit, Voraussetzungen und AufzeichnungspflichtenVertrauensarbeitszeit von Gleitzeit abgrenzen, betriebliche Voraussetzungen prüfen und Aufzeichnungspflichten nach ArbZG § 3, § 16 und § 17 einordnen.
  2. Teilzeit gestalten mit Arbeitszeitgrenzen und AufzeichnungspflichtenTeilzeit gestalten: Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen, Ruhezeit und Aufzeichnung nach ArbZG prüfen, mit Prüfraster und Rechenbeispiel für 20 Wochenstunden.
  3. Welche arbeitszeitrechtlichen Punkte sind bei zwei Personen auf einer Stelle zu klären?Jobsharing umsetzen: Arbeitszeit je Person prüfen, Personenstunden von Stellenabdeckung trennen und die sechs Praxisfelder nach ArbZG zuordnen.

Mehr aus Arbeitsmodelle