
Arbeitsmodelle
Teil von Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien
Welche arbeitszeitrechtlichen Punkte sind bei zwei Personen auf einer Stelle zu klären?
Jobsharing umsetzen: Arbeitszeit je Person prüfen, Personenstunden von Stellenabdeckung trennen und die sechs Praxisfelder nach ArbZG zuordnen.
Zwei Personen, eine Stelle: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kennt dafür keine eigenen Regeln. Es regelt Arbeitszeit je Arbeitnehmer. Ihre Aufgabe ist deshalb die Zuordnung: Welcher Punkt folgt aus einer konkreten Norm, und was bleibt betriebliche Absprache?
Das Wichtigste auf einen Blick
- Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen; Zeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
- Grenzen, Ruhepausen und Ruhezeit gelten je Person, nicht für die gemeinsame Stellenabdeckung.
Was das Gesetz erfasst und was nicht
Personenstunden zählen getrennt: Drei Personenstunden sind drei Stunden Arbeit.
Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Das steht in Paragraf 2 Absatz 1 ArbZG. Für Ihre Planung heißt das: Beide Personen werden getrennt betrachtet, auch mit Nebenjob.
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt flexible Arbeitszeitmodelle aus Arbeitgebersicht; Arbeitsplatzteilung erscheint dort nicht als eigenes Modell. Mehr dazu.
Die Zuordnungsliste trennt gesicherte Normen von offenen Punkten:
| Praxisfeld | Norm oder Status | Gesprächspartner |
|---|---|---|
| Tägliche Arbeitszeit je Person | § 3 ArbZG: acht Stunden, bis zehn nur mit Ausgleich | Personalleitung |
| Ruhepausen je Person | § 4 ArbZG: bei mehr als sechs bis zu neun Stunden: mindestens 30 Minuten; bei mehr als neun Stunden: 45 Minuten | Personalleitung |
| Ruhezeit je Person | § 5 ArbZG: elf Stunden ununterbrochen | Personalleitung |
| Arbeitszeiterfassung | BMAS/BAG: gesamte tägliche Arbeitszeit aufzeichnen; zusätzlich ArbZG § 16 Abs. 2: Zeit über acht Stunden nachweisen | Personalabrechnung |
| Aushang oder Zugänglichkeit | § 16 Abs. 1 ArbZG | Personalabteilung |
| Übergabe und Abdeckung | keine spezielle ArbZG-Norm (eigene betriebliche Einschätzung) | Team und Führung |
Beispiel: Personenstunden und Stellenabdeckung
Angenommen, zwei Personen arbeiten je 20 Stunden pro Woche. Die Übergabe dauert gemeinsam eine halbe Stunde wöchentlich.
20 + 20 = 40 Personenstunden. 40 minus 0,5 = 39,5 Stunden, in denen die Stelle besetzt ist. Die halbe Stunde erscheint nur dann als Arbeitszeit beider Personen, wenn sie während der Übergabe tatsächlich arbeiten. Stehen sie nur bereit, ohne zu arbeiten, ist die Einordnung gesondert zu klären.
Prüfen Sie danach je Person: Bleibt die tägliche Arbeitszeit unter der Grenze, und ist der Ausgleich nach § 3 ArbZG gewahrt?
Grenzen, Pausen und Aufzeichnung je Person
Ruhepausen sind im Voraus feststehend: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit folgt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.
Beide Normen gelten als gesetzliche Mindeststandards, aber Abweichungen sind unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach § 7 Absatz 1 ArbZG kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Ruhezeit unter bestimmten Bedingungen um bis zu zwei Stunden kürzen. § 5 Absatz 2 ArbZG erlaubt in bestimmten Branchen eine Verkürzung um bis zu eine Stunde, jeweils mit Ausgleich.
Prüfen Sie die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen beider Personen, bevor Sie Übergabezeiten festlegen.
Für die Arbeitszeiterfassung gilt nach der BMAS-FAQ: Beginn, Ende und Dauer der gesamten täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen, auch bei Teilzeit und Jobsharing. Zusätzlich verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG die Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit und ein Verzeichnis der Personen, die in eine Verlängerung nach § 7 Abs. 7 ArbZG schriftlich eingewilligt haben.
Die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für die Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund einer Regelung nach § 7 Abs. 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Arbeitsplatzteilung selbst bleibt betriebliche Gestaltung. Übergabezeit, Vertretung und Verantwortung sind Absprachen, die keine eigene ArbZG-Norm haben.
Musterklausel ist keine Pflicht
Eine Formulierung zur Übergabe kann so lauten: Die Übergabe erfolgt montags von 8:00 bis 8:30 Uhr und ist Arbeitszeit beider Stelleninhaber. Das ist ein Beispiel für eine betriebliche Regelung, keine gesetzliche Vorgabe.
Häufige Fragen
Gilt eine Wochenhöchstgrenze für die geteilte Stelle? Das Gesetz setzt Grenzen je Arbeitnehmer, nicht für die zusammengefasste Stelle. Zusätzlich dürfen abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 8 ArbZG 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten; bei Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde gilt ein Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. Prüfen Sie diese Grenze getrennt für jede Person; ob eine Tarifregelung oder eine behördliche Bewilligung vorliegt, klären Sie mit der Personalabteilung.
Zählen die Übergabezeiten zur Arbeitszeit? Wenn beide Personen während der Übergabe tatsächlich arbeiten, ist das Arbeitszeit und wird je Person erfasst. Das entspricht § 2 Absatz 1 ArbZG zu Beginn und Ende der Arbeit. Nach der BMAS-FAQ ist die gesamte tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen; Übergabezeiten sind daher zu dokumentieren.
Was prüft die Aufsichtsbehörde? Nach § 17 ArbZG überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung des Gesetzes. Sie können Maßnahmen anordnen und zur Durchführung erforderliche Auskünfte verlangen. Prüfen Sie die Aufzeichnungspflichten, bevor eine Anfrage kommt.


