Teilzeit und Arbeitszeitgesetz: Grenzen, Pausen und Aufzeichnungspflichten im Überblick
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Arbeitsmodelle

Teil von Arbeitszeitmodelle im Betrieb mit Gesetzesrahmen und Auswahlkriterien

Teilzeit gestalten mit Arbeitszeitgrenzen und Aufzeichnungspflichten

Teilzeit gestalten: Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen, Ruhezeit und Aufzeichnung nach ArbZG prüfen, mit Prüfraster und Rechenbeispiel für 20 Wochenstunden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Teilzeit verringert die Stundenzahl und erlaubt eine flexible Verteilung auf die Wochentage.
  • Die Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen und Ruhezeit des ArbZG gelten personenbezogen, unabhängig vom Teilzeitumfang.
  • Aufzeichnungspflichten und abweichende Tarifregelungen bleiben bei Teilzeit anwendbar.

Was die Bundesagentur für Arbeit unter Teilzeit versteht

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt Teilzeit als Modell, bei dem die Arbeitszeit, etwa die tägliche Stundenzahl, verringert wird. Die Wochenarbeitszeit lässt sich flexibel auf die einzelnen Tage aufteilen, die tägliche Stundenzahl darf unterschiedlich ausfallen. Welche Tage betroffen sind und wie lang ein Arbeitstag ausfällt, ergibt sich aus der konkreten Vereinbarung. Das Gesetz knüpft an die tatsächlich geleistete Arbeitszeit an.

Eine Teilzeitkraft, zwei Verteilungen: Rechenbeispiel

Angenommen, eine Teilzeitkraft soll 20 Wochenstunden leisten. Verteilung A: fünf Tage mit je vier Stunden. Verteilung B: vier Tage mit je fünf Stunden. Beide Varianten ergeben rechnerisch dieselbe Wochensumme. Dieses Beispiel ist eine eigene, illustrative Rechnung und keine betriebliche Vorgabe. Auf die Wochensumme kommt es für die Grenzprüfung nicht allein an. Maßgeblich ist die werktägliche Arbeitszeit, also die Zeit pro Arbeitstag.

Vergleich zweier Teilzeitverteilungen mit je 20 Wochenstunden (Teilzeit gestalten mit Arbeitszeitgrenzen und Aufzeichnungspflichten)
Beide Verteilungen ergeben 20 Wochenstunden, doch für die Grenzprüfung zählt die werktägliche Arbeitszeit. Image: Arbeitsleitbild

Arbeitszeitgrenzen bei Teilzeit

Nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei vier oder fünf Stunden täglich wird diese Grenze im Beispiel nicht erreicht. Teilzeit verändert die Grenze also nicht, sie wird nur seltener ausgeschöpft.

Ruhepausen und Ruhezeit

Nach § 4 ArbZG sind Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit vorgeschrieben, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Bei kürzerer täglicher Arbeitszeit greift keine dieser Mindeststaffeln. Wichtig bleibt das Verbot, länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause zu beschäftigen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Nach § 5 Absatz 1 ArbZG muss nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Diese Regel gilt auch für Teilzeitkräfte und ist bei kurzen Abständen zwischen Spät- und Frühschicht zu prüfen.

Aufzeichnung: Was zu erfassen ist

§ 16 Absatz 2 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße können nach § 22 Absatz 1 Nummer 9 eine Ordnungswidrigkeit und nach Absatz 2 eine Geldbuße bis 30.000 Euro nach sich ziehen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

Die Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung des BMAS stellen klar, dass nach der BAG-Rechtsprechung die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen ist: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers. Vertrauensarbeitszeit steht dem nicht entgegen.

Abweichende Tarifregelungen

§ 7 ArbZG lässt in einem Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen zu, etwa einen anderen Ausgleichszeitraum. Bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen sowie im öffentlichen Dienst lassen sich die §§ 3, 4, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2 anpassen. In der Landwirtschaft gilt dies nur für die §§ 3, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2, nicht für § 4. Dies klärt der konkrete Tarifvertrag.

Für die Personalarbeit empfiehlt sich, die Teilzeitverteilung vorab gegen diese Öffnungstatbestände zu prüfen. Das HR-Lexikon von HR WORKS führt Teilzeit, Arbeitszeitmodelle und Arbeitszeitkonto als eigene Einträge; im vorliegenden Auszug stehen nur die Eintragsnamen, nicht die Inhalte. Zur ersten Orientierung reicht ein solches Stichwortverzeichnis, die Prüfung selbst stützt sich auf den Gesetzestext.

Prüfraster für die Teilzeitregelung (eigene betriebliche Einschätzung)

Prüffeld Aussage der Norm Folge für Teilzeit Belegfeld
Tagesgrenze § 3 ArbZG: acht Stunden, bis zu zehn nur im Ausgleich Vier oder fünf Stunden täglich bleiben darunter Arbeitszeitnachweis
Ruhepausen § 4 ArbZG: Staffel ab mehr als sechs Stunden Bei bis zu sechs Stunden keine Mindestpause aus dieser Staffel Pausenplanung
Ruhezeit § 5 Absatz 1 ArbZG: mindestens elf Stunden Gilt auch bei Teilzeit Schichtplan
Aufzeichnung § 16 Absatz 2 ArbZG: über acht Stunden täglich; BMAS: Beginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit Auch bei Teilzeit sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen Nachweisverzeichnis

Häufige Fragen

Gilt die Acht-Stunden-Grenze auch bei Teilzeit?

Ja. § 3 ArbZG knüpft an die werktägliche Arbeitszeit an und unterscheidet nicht nach dem Beschäftigungsumfang. Bei vier oder fünf Stunden täglich wird die Grenze im Regelfall nicht erreicht.

Braucht eine Teilzeitkraft dieselben Ruhepausen wie eine Vollzeitkraft?

Nein. Die Staffel des § 4 ArbZG setzt mehr als sechs Stunden tägliche Arbeitszeit voraus. Bei kürzerer Arbeitszeit greift sie nicht, wohl aber das Verbot, länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause zu arbeiten.

Muss die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft aufgezeichnet werden?

Nach § 16 Absatz 2 ArbZG ist die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung des BMAS machen deutlich, dass die gesamte Arbeitszeit zu erfassen ist, also auch die einer Teilzeitkraft. Der Arbeitgeber muss danach Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren.

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