Karte zur Neutralität bei der Moderation von Konfliktgesprächen
Bild: Arbeitsleitbild

Führung

Teil von Konflikte im Team lösen: Wie Führungskräfte Konflikte im Betrieb klären

Wann muss eine neutrale Person im Betrieb moderieren?

Wann eine Führungskraft die Moderation abgeben sollte, wie sie ihre Neutralität prüft und welche Rolle der Mediator nach § 2 MediationsG hat.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Neutralität ist die Erfolgsbedingung jeder Moderation.
  • Wer selbst Teil des Konflikts ist oder zu stark emotional beteiligt ist, übergibt die Leitung.
  • Ein Moderator strukturiert das Gespräch, gibt aber keine Lösung vor.
  • Bei einer gerichtlich vorgeschlagenen Mediation kann das Verfahren ruhen.

Neutralität ist keine Haltung, sondern eine Arbeitsbedingung

Ein Konfliktgespräch gelingt nur, wenn die moderierende Person keiner Seite den Vorzug gibt. Sie müssen beide Einschätzungen einholen, auch wenn eine davon Ihnen näher liegt. Neutral heißt, die eigene Meinung nicht zum Maßstab des Verfahrens zu machen. Wer selbst moderiert, stellt eigene Lösungsideen und Gefühle zurück und strukturiert nur das Gespräch. Die Konfliktparteien erarbeiten die Lösung selbst. Diese Grundregel entscheidet, ob Sie selbst leiten oder abgeben.

Prüfstation 1: Bin ich selbst betroffen?

Die erste Frage ist nüchtern und unangenehm: Sind Sie Teil des Konflikts? Sind Sie eine der Parteien, ein Beteiligter oder ein Auslöser? Dann fehlt Ihnen die notwendige Distanz, und Sie sollten die Moderation abgeben. Das gilt auch, wenn Sie sich zu stark emotional involviert fühlen. Ein Konflikt, in dem die Führungskraft selbst mitspielt, lässt sich nicht aus der Leitung heraus klären. Wer trotzdem selbst moderiert, riskiert, dass die andere Seite das Gespräch als Schiedsverfahren der Gegenseite erlebt.

Entscheidungsdiagramm zur Prüfung der eigenen Betroffenheit im Konflikt (Wann muss eine neutrale Person im Betrieb moderieren?)
Die erste Prüfstation klärt nüchtern, ob Sie selbst Teil des Konflikts sind. Image: Arbeitsleitbild
Prüfstation Leitfrage Ergebnis
Eigene Betroffenheit Bin ich selbst Partei oder Auslöser? Ja: abgeben. Nein: weiter zu Station 2
Eigene Neutralität Kann ich beide Seiten gleich behandeln? Ja: selbst moderieren. Nein: abgeben
Entscheidung Wer leitet das Gespräch? Selbstmoderation oder unparteiische Person

Prüfstation 2: Kann ich neutral bleiben?

Die zweite Frage lautet: Können Sie beide Seiten gleich behandeln? Ist eine Partei Ihnen fachlich oder persönlich näher? Haben Sie schon Stellung bezogen? Wenn Sie diese Frage nicht klar mit Ja beantworten, ziehen Sie eine unparteiische Person hinzu. Das ist kein Eingeständnis von Unfähigkeit, sondern eine Arbeitsentscheidung. Diese Regel aus dem INQA-Modell ist ein guter Prüfstein, weil sie auf einer überprüfbaren Frage beruht.

Prüfstation 3: Selbst moderieren oder hinzuziehen?

Stehen beide Prüfstationen auf Grün, können Sie selbst moderieren. Dann gilt: Gespräch strukturieren, persönliche und sachliche Ebene trennen, Vorwürfe in Interessen umformulieren. Eine Visualisierung der Konfliktpunkte auf Flipcharts kann helfen, die Ebenen auseinanderzuhalten. Fällt eine Station auf Rot, übergeben Sie die Leitung. Dritte können übrigens nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. Wenn eine Moderationsperson hinzugezogen werden soll, müssen also alle Beteiligten damit einverstanden sein.

Was einen Mediator nach § 2 MediationsG auszeichnet

Das Mediationsgesetz regelt die Rolle der externen Person: Die Parteien wählen den Mediator, er vergewissert sich ihrer Freiwilligkeit und Kenntnis von Ablauf und Grundsätzen. Er ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet und fördert die Kommunikation. Getrennte Gespräche nur mit allseitigem Einverständnis.

Beide Seiten können jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation ebenfalls beenden, insbesondere wenn eine eigenverantwortliche Kommunikation oder Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. Bei einer Einigung wirkt er auf eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage hin und weist ohne fachliche Beratung auf die Prüfungsmöglichkeit hin. Mit Zustimmung der Parteien ist eine Abschlussvereinbarung möglich.

Wann eine gerichtliche Mediation ins Spiel kommt

Auch vor dem Arbeitsgericht kann eine Mediation angeregt werden. Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien dafür, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass die Mediation noch läuft. Für die Praxis heißt das: Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist kein Hindernis für ein außergerichtliches Verfahren. Sie kann es sogar strukturieren.

Woran Sie einen qualifizierten Mediator erkennen

Wer eine externe Person auswählt, sollte deren Ausbildung prüfen. Nach § 5 MediationsG stellt der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und regelmäßige Fortbildung sicher, dass er theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen mitbringt. Eine geeignete Ausbildung soll Grundlagen, Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation vermitteln.

Dazu gehören Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz, Recht der Mediation, praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision. Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. In § 5 MediationsG sind Nachweise über Zertifizierungsstellen oder Honorare nicht genannt. Fragen Sie im Zweifel direkt nach Ausbildung, Fortbildung und einschlägiger Erfahrung.

Häufige Fragen

Wann muss ich als Führungskraft die Moderation abgeben? Wenn Sie selbst Teil des Konflikts sind oder emotional zu stark involviert sind. Wenn Sie eine der Parteien bevorzugen, sollten Sie ebenfalls eine unparteiische Person hinzuziehen.

Was unterscheidet einen Moderator von einem Mediator? Der Moderator strukturiert das Gespräch und gibt keine Lösung vor. Der Mediator ist nach § 2 MediationsG allen Parteien gleichermaßen verpflichtet, vergewissert sich der Freiwilligkeit und kann getrennte Gespräche führen.

Kann eine gerichtliche Auseinandersetzung parallel laufen? Ja. Nach § 54a ArbGG kann das Gericht eine Mediation vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien dafür, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

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